Grundsteuer

Grundsteuer A:

Wird für landwirtschaftliche Flächen (Äcker) eingehoben.

Grundsteuer B:

Wird für Wohn- und Geschäftsgebäude eingehoben.

Berechnung:

Die Bewertung erfolgt durch das zuständige Finanzamt mittels eines Einheitswertbescheides.

In diesem Einheitswertbescheid wird u.a. ein Meßbetrag festgesetzt.

Dieser Meßbetrag wird von der Gemeinde zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen und mit dem Hebesatz 500 multipliziert. Daraus ergibt sich der Jahresbetrag.

Der Jahresbetrag wird dann auf vier Teilbeträge (mit der jeweiligen Quartalsvorschreibung)

am 15.2., 15.5., 15.8., und 15.11. fällig.

Bei einem Jahresbetrag bis zu € 75,-- wird die Grundsteuer im Gesamtbetrag am 15.5. fällig.